3 Fälle von Schadensgutachten
Es gibt im Wesentlichen drei Arten von Schadengutachten, die unterschieden werden nach der Art der Verwendung in:
Haftpflicht-Schadengutachten
Ein Haftpflichtschaden-Gutachten wird erstellt, wenn zivilrechtliche Schadensersatzansprüche eines Geschädigten gegenüber dem Schädiger gestellt werden.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und dieser von dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung Schadenersatz verlangt.
Mit der Vorlage des Gutachten kommt der Geschädigte seiner Beweispflicht nach, in dem er damit die Art und Höhe des Schadens an seinem Fahrzeug nachweist.
Im Gutachten wird beweiskräftig dokumentiert: Art und Umfang des Schadens die Höhe der kalkulierten Reparaturkosten die kalkulierte Reparaturdauer die Merkantile Wertminderung der Wiederbeschaffungswert die Wiederbeschaffungsdauer die Nutzungsausfallentschädigung pro Ausfalltag die Vorhaltekosten pro Ausfalltag der Restwert Im übrigen dient das Gutachten auch der Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang.
Wer kommt für die Kosten des Gutachten auf ?
Da nach ständiger Rechtsprechung des BGH`s die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, ist der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung verpflichtet diese dem Geschädigten zu ersetzen.
Dies ist dann nicht der Fall, wenn es für den Laien klar ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt (Reparaturkosten unter 500-700 €).
Reicht es aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt ?
Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, daß auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden. Dies kann der Geschädigte auch dann, wenn die Versicherung mitteilt, auf einen Sachverständigen zu verzichten. Diese Mitteilung ist aus Sicht des Geschädigten unbeachtlich.
Kaskoschaden-Gutachten
Bei einem Kaskoschaden wird mit der eigenen Kaskoversicherung auf Grundlage der Versicherungsbedingungen abgerechnet.
In der Regel schickt der Kasko-Versicherer einen eigenen Sachverständigen.
Ist man mit der Schadenfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines so genannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Einige Rechtschutzversicherer, so z. B. der ADAC-Rechtschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.
Gerichts-Gutachten
Wenn das Gericht zur Beurteilung eines Sachverhaltes nicht selbst den notwendigen Sachverstand besitzt, dann beauftragt es einen in dem entsprechenden Fachgebiet tätigen Sachverständigen.
Dieses Gerichts-Gutachten wird nicht nur für die Beurteilung von Zivilrechtsansprüchen verwendet. Oft geht es um die Beurteilung von strafrechtlichen Belangen.